Definition: Was sind alternative Investmentfonds (AIF)?
Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind. Der Rechtsbegriff knüpft allein an diese Abgrenzung an: er verlangt weder eine bestimmte Assetklasse noch ein bestimmtes Liquiditätsprofil noch das Fehlen einer Börsennotierung.
In der Praxis investieren viele AIF in Private Markets oder nutzen alternative Strategien, mit höheren Renditechancen als Ausgleich für Illiquidität, mehr Komplexität und höheren Kosten. Je nach Struktur können AIF geschlossen, offen, börsennotiert oder nicht börsennotiert sein. Liquidität und Rückgabemöglichkeiten richten sich nach den Anlagebedingungen und dem anwendbaren Produktregime.
Im deutschen Recht ist die Definition rein negativ formuliert. Das Gesetz bestimmt wörtlich: „Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind.“
Die Definition setzt zwei Begriffe voraus.
Investmentvermögen ist nach dem Gesetz „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist“.
Der zweite Satz derselben Vorschrift präzisiert das Kriterium der Anlegermehrzahl: eine Anzahl von Anlegern liegt vor, wenn die Anlagebedingungen die Zahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen.
OGAW sind nach derselben Vorschrift die „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) […]“, die die Anforderungen der OGAW-Richtlinie erfüllen. OGAW ist damit der deutsche Rechtsbegriff für das, was auf europäischer Ebene UCITS heißt.
Ob ein konkretes Vehikel überhaupt ein Investmentvermögen ist, entscheidet in der Praxis über die Anwendbarkeit des gesamten Gesetzes. Die BaFin hat dazu ein Auslegungsschreiben veröffentlicht. Es beginnt mit der Feststellung, die gesetzliche Definition des Begriffs „Investmentvermögen“ lege „damit auch den Anwendungsbereich des KAGB fest“.
Das Schreiben datiert vom 14.06.2013 und wurde am 09.03.2015 geändert (Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006).
Dieser Beitrag stellt den europäischen Rahmen dar und vertieft die Umsetzung in Deutschland durch das KAGB und die Aufsicht der BaFin.
In Österreich gilt das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) unter Aufsicht der FMA, in der Schweiz das Kollektivanlagengesetz (KAG, SR 951.31) unter Aufsicht der FINMA. Jede Aussage zum deutschen Recht ist im Text mit „in Deutschland“ oder „nach dem KAGB“ gekennzeichnet.
Spezial-AIF oder Publikums-AIF: die erste Weiche im deutschen Recht
Spezial-AIF oder Publikumsinvestmentvermögen: Das ist die nächste zentrale Frage im deutschen Recht, sobald feststeht, dass ein Investmentvermögen ein AIF und kein OGAW ist. Von der Antwort hängen die zulässige Anlegerbasis, das Regime der Verwaltungsgesellschaft und die Produktaufsicht ab.
Das Gesetz definiert die eine Seite ausdrücklich:
„Spezial-AIF sind AIF, deren Anteile auf Grund von in Textform geschlossenen Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesellschaft oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF nur erworben werden dürfen von 1. professionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 32 und 2. semiprofessionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33“
Der folgende Satz erfasst den Rest durch Ausschluss: „Alle übrigen Investmentvermögen sind Publikumsinvestmentvermögen.“
Das Gesetz verlangt Textform, eine geringere Anforderung als die Schriftform. Der Rechtsbegriff der Norm ist Publikumsinvestmentvermögen: der Ausdruck Publikums-AIF, den das KAGB in seinen Produktvorschriften selbst verwendet, hat keine eigene Legaldefinition, er ergibt sich aus der Kombination beider Absätze. Dieser Beitrag verwendet Publikums-AIF als eingeführten Begriff.
| Weiche | Spezial-AIF | Publikums-AIF |
|---|---|---|
| Zulässige Anleger | professionelle und semiprofessionelle Anleger | zusätzlich Privatanleger |
| Produktvorgaben | größerer Gestaltungsspielraum als bei Publikums-AIF, innerhalb der gesetzlichen Vorgaben | deutlich engere gesetzliche Vorgaben |
| Anlagebedingungen | Vorlage bei der BaFin | Genehmigung durch die BaFin: offene Publikumsinvestmentvermögen, geschlossene inländische Publikums-AIF |
| Regime der Verwaltungsgesellschaft | Erlaubnis oder, unterhalb der Schwellenwerte, Registrierung | ausschließlich Erlaubnis |
| Vertrieb in Deutschland | Anzeige bei der BaFin | Anzeige für den Vertrieb eines inländischen Publikums-AIF im Inland, mit zusätzlichen Einrichtungspflichten; für EU-AIF und ausländische AIF gelten eigene Verfahren |
Wesentliche Merkmale alternativer Investmentfonds
In der Praxis prägen sechs Merkmale das Profil eines alternativen Investmentfonds: Exposure, Liquidität, Transparenz, Rechtsform, Anlegerbasis und Gebührenmodell.
| Merkmal | Was es in der Praxis bedeutet |
|---|---|
| Exposure | Private Markets oder komplexe Handelsstrategien außerhalb der öffentlichen Indizes |
| Liquiditätsprofil | überwiegend illiquide; geschlossene Fonds laufen typischerweise 10 bis 12 Jahre, während einzelne börsennotierte oder semiliquide Strukturen periodische Liquidität bieten können |
| Transparenz | geringer als an den öffentlichen Märkten; Bewertungen beruhen auf Modellen (Level-3-Inputs) statt auf beobachtbaren Marktpreisen |
| Übliche Rechtsformen | in Deutschland Investmentkommanditgesellschaft, Investmentaktiengesellschaft und Sondervermögen; grenzüberschreitend häufig die luxemburgische SCSp |
| Anlegerbasis | institutionelle, professionelle und semiprofessionelle Anleger |
| Gebührenmodell | Verwaltungsvergütung plus erfolgsabhängige Vergütung; die Konditionen variieren nach Strategie und Marktsegment |
Was bedeuten „alternative Investments“ in der Praxis?
Der Ausdruck bedeutet je nach Kontext etwas anderes, und im Deutschen fällt der umgangssprachliche Gebrauch besonders weit vom Rechtsbegriff ab.
| Begriff | Kontext | Bedeutung |
|---|---|---|
| Alternative Investments / alternative Anlagen | Marktkategorie | Sammelbegriff für Anlagen außerhalb von Aktien, Anleihen und Geldmarkt. Umgangssprachlich auch für Gold, Kunst oder Kryptowerte verwendet |
| Alternativer Investmentfonds (AIF) | Rechtsbegriff nach KAGB und AIFM-Richtlinie | jedes Investmentvermögen, das kein OGAW ist |
| Spezial-AIF | Rechtsbegriff des KAGB | AIF, dessen Anteile nur professionelle und semiprofessionelle Anleger erwerben dürfen |
| Publikums-AIF | im KAGB in den Produktvorschriften verwendeter Begriff, abgeleitet aus der Definition des Spezial-AIF | AIF, der nicht auf professionelle und semiprofessionelle Anleger beschränkt ist, mit deutlich strengeren Produktvorgaben |
| Private Fund | US-Rechtsbegriff | Vehikel, das sich auf Ausnahmen des Investment Company Act of 1940 stützt |
Umgangssprachlich meint „alternative Anlagen“ oft Gold oder Kryptowerte. Dieser Beitrag verwendet „Alternativer Investmentfonds (AIF)“ ausschließlich im rechtlichen Sinne des KAGB und der AIFM-Richtlinie. Geht es um gepoolte Private-Markets-Vehikel weltweit, ohne dass diese Rechtskategorie gemeint ist, stehen „alternative Fonds“ oder „Private-Markets-Fonds“.
Warum investieren Anleger in alternative Investmentfonds?
Anleger allokieren in alternative Fonds, um höhere Renditechancen als Ausgleich für Illiquidität zu erschließen (Alpha und Illiquiditätsprämie) und um Portfolioergebnisse anzustreben, die über die öffentlichen Märkte nicht verfügbar sind.
Bei institutionellen Anlegern bilden Alternatives eine eigene Portfoliokomponente. International liegt die Größenordnung je nach Mandat, Liquiditätsbedarf und Risikoneigung zwischen 10 % und 30 % des Gesamtportfolios.
In Deutschland liegt der gemessene Wert am oberen Ende dieser Spanne: nach dem am 28.10.2025 veröffentlichten Investor Survey 2025 des Bundesverbands Alternative Investments (BAI) machen alternative Anlagen im Durchschnitt 30,31 % der institutionellen Portfolios aus.
Die Erhebung beruht auf 107 institutionellen Investoren mit mehr als 2.230 Mrd. € verwaltetem Vermögen sowie 147 Rückmeldungen von Mitgliedsunternehmen. Der BAI berichtet dabei anhaltende Nachfrage nach Infrastruktur, Zufriedenheit mit Private Equity und Private Debt und fortbestehende Zurückhaltung bei Immobilien.
Zur Einordnung der Gesamtgröße: die deutsche Fondsbranche verwaltete zum 31.12.2025 nach Angaben des BVI Bundesverband Investment und Asset Management 4.851 Mrd. € (Investment Statistic).
| Anlegerziel | Was Alternatives dazu beitragen | Trade-offs | Beispiele |
|---|---|---|---|
| Portfoliodiversifikation | geringe Korrelation zu traditionellen Anlagen | Managerselektionsrisiko; geringere Transparenz | Hedgefonds, Sachwerte, Teile von Private Equity und Kreditstrategien |
| Ertragsgenerierung | Zugang zu operativen Cashflows, die an den öffentlichen Märkten nicht verfügbar sind | Illiquidität, Covenant- und Underwriting-Risiko | Private Debt, Core-Immobilien, Infrastrukturkredite |
| Inflationsschutz | Exposure zu materiellen Sachwerten oder inflationsgebundenen Erlösströmen | lange Lock-ups; kaum vorzeitiger Ausstieg | Infrastruktur, Agrarland, Forstflächen |
| Höhere Renditen | Illiquiditätsprämie aus weniger effizienten privaten Märkten | Kapitalbindung über 10 bis 12 Jahre und mehr | Private Equity, Venture Capital, Growth Equity |
| Alpha und aktive Wertschöpfung | Outperformance durch besseres Sourcing, Strukturierung und Governance | hohe Managerdispersion; Key-Person-Risiko | Buyouts, spezialisiertes VC, aktivistische Hedgefonds |
Assetklasse, Strategie, Vehikel und Wrapper: wo liegt der Unterschied?
Die vier Begriffe beschreiben vier getrennte Entscheidungsebenen: was ein Fonds hält, wie er Wert schafft, in welcher Rechtsform er es tut und unter welchem Regelwerk.
| Komponente | Was sie bezeichnet | Beispiele |
|---|---|---|
| Assetklasse | das „Was“: breite Kategorien nicht traditioneller Vermögenswerte | Private Equity, Private Debt, Immobilien, Infrastruktur |
| Strategie | das konkrete Mandat oder der Geschäftsplan, mit dem der Verwalter Wert schafft | Buyout, Growth Equity, Distressed Credit, Long/Short Equity, Value-Add-Immobilien |
| Vehikel und Struktur | die rechtliche Hülle oder Gesellschaft, die nach lokalem Recht gebildet wird, um die Vermögenswerte zu halten und Kapital zu bündeln | geschlossene Investment-KG, Investmentaktiengesellschaft, Sondervermögen, luxemburgische SCSp, Delaware LLC, Cayman LP, SICAV |
| Wrapper und Regime | das aufsichtsrechtliche Label oder Regelwerk für Produkt oder Verwalter | AIFM-Richtlinie und KAGB, ELTIF in der EU, Private Fund in den USA |
Welche alternativen Assetklassen gibt es?
Jede Assetklasse legt fest, worin ein Fonds investiert, und bestimmt damit Renditetreiber, Risikoprofil und Liquiditätsrestriktion.
| Assetklasse | Primäres Ziel | Wesentlicher Renditetreiber | Typische Fondslaufzeit |
|---|---|---|---|
| Private Equity | Alpha und Outperformance | operative Verbesserung, Umsatzwachstum, Multiple-Expansion | 10 bis 12 Jahre |
| Private Debt | Ertrag und Rendite | Zinserträge (Coupon), Origination Fees, Covenants und Sicherheiten | 5 bis 8 Jahre |
| Immobilien | Ertrag plus Wachstum | Mietrendite, Repositionierung, Entwicklung | 7 bis 10 Jahre |
| Infrastruktur | Diversifikation, Inflationsschutz | regulierte oder kontrahierte Cashflows, Inflationsindexierung | 10 bis 20 Jahre |
| Hedgefonds | absolute Rendite | Alpha über Leverage, Shortselling, Derivate | offen (periodische Liquidität) |
| Weitere Sachwerte | Inflationsschutz | Wertsteigerung von Grund und Boden, Rohstoffpreise, langfristige Pachterlöse | 7 bis 12 Jahre |
Private Equity
Private Equity erwirbt Eigentumsanteile an nicht börsennotierten Unternehmen, um deren Wert zu steigern und sie später mit Gewinn zu verkaufen. Es ist das größte Segment der Private Markets, mit einem weltweit verwalteten Vermögen von rund 8,2 Bio. USD zur Jahresmitte 2023, laut McKinsey.
Die wichtigsten Strategien:
- Buyout: Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen an etablierten Unternehmen, häufig unter Einsatz von Fremdkapital zur Steigerung der Eigenkapitalrendite.
- Growth Equity (Wachstumskapital): Minderheitskapital für reife Unternehmen, die geografische Expansion, Produktentwicklung oder operative Skalierung finanzieren.
- Venture Capital (VC): Finanzierung junger, risikoreicher Start-ups mit unbewiesenem Geschäftsmodell und erheblichem Wachstumspotenzial. Der gesetzliche Begriff im KAGB lautet Risikokapital.
- Special Situations und Turnarounds: Investitionen in Unternehmen in erheblicher Krise, Restrukturierung oder strategischer Neuausrichtung.
Private Debt (Private Credit)
Private Debt bezeichnet die direkte Finanzierung von Unternehmen durch Nichtbanken, die höhere Renditen gegen Illiquidität bietet. Die Assetklasse wuchs nach der Finanzkrise 2008 stark, weil eine strengere Bankenregulierung eine strukturelle Lücke in der Unternehmensfinanzierung öffnete.
Die Erträge beruhen auf vertraglich bestimmten Zahlungsansprüchen, die häufig variabel verzinst sind und durch die Kreditbedingungen begrenzt werden, dafür durch Covenants, Sicherheiten und den Rang in der Kapitalstruktur geschützt sind.
- Direct Lending: bilaterale Kredite an Mittelstandsunternehmen, häufig zur Finanzierung von Private-Equity-Buyouts.
- Mezzanine-Kapital: nachrangiges Fremdkapital zwischen Senior Debt und Eigenkapital, oft mit Equity Kicker als Ausgleich für das höhere Risiko.
- Distressed Debt: Erwerb der Verbindlichkeiten insolvenznaher Unternehmen mit Abschlag, häufig mit dem Ziel der Umwandlung in Eigenkapital.
- Asset-Based Finance: Kredite gegen bestimmte Vermögenspools wie Forderungen, Vorräte, Maschinen oder Immobiliensicherheiten.
- Specialty Finance: Nischenstrategien wie Handelsfinanzierung, Prozessfinanzierung und Asset Leasing, jeweils mit eigenen Underwriting-Anforderungen.
- Venture Debt: Kredite an VC-finanzierte Unternehmen, die mehrere Eigenkapitalrunden abgeschlossen haben, aber noch keinen positiven Cashflow erzielen.
Immobilien
Immobilienfonds investieren in physische Objekte und erzielen Renditen aus Mieteinnahmen und Wertsteigerung. Das Risiko-Rendite-Profil unterscheidet sich stark nach Strategie:
- Core: stabilisierte Qualitätsobjekte in Metropolen mit langfristigen Mietverträgen und bonitätsstarken Mietern.
- Core-plus: Qualitätsobjekte mit moderatem Verbesserungspotenzial durch aktives Management oder kleinere Repositionierung.
- Value-Add: Objekte mit operativen Problemen wie hohem Leerstand oder aufgeschobener Instandhaltung, bei denen die Rendite aus der Repositionierung in eine höhere Qualitätsstufe entsteht.
- Opportunistisch: Projektentwicklung von Grund auf, Grundstücksankauf oder Turnaround stark notleidender Objekte, mit dem höchsten Risiko und dem höchsten Renditepotenzial.
Der Zugang erfolgt über Eigenkapital (direktes Eigentum am Objekt) oder über Immobilienkredite (erstrangige Hypotheken oder Mezzanine-Darlehen, mit vertraglicher Rendite und Rangschutz).
Fremdkapital finanziert je nach Strategie und Marktumfeld häufig 50 % bis 80 % der Anschaffungskosten (indikative Bandbreite, keine Regel) und verstärkt Gewinne wie Verluste.
Infrastruktur
Infrastrukturfonds investieren in die physischen Systeme, auf denen wirtschaftliche Aktivität beruht: Energie, Verkehr, Versorgung, digitale Infrastruktur und soziale Einrichtungen. Sie erzeugen langlaufende, planbare Cashflows.
- Regulierte Anlagen: die Rendite wird durch staatliche oder regulatorische Stellen festgelegt und liefert stabile, nicht zyklische Erträge. Beispiele sind Wasserversorger und Stromnetze.
- Kontrahierte Anlagen: die Erlöse sind durch langfristige Verträge gesichert, etwa 20-jährige Festpreisverträge in der Erneuerbare-Energien-Branche.
- Merchant Exposure: die Rendite hängt von Marktpreisen oder Nutzungsmengen ab, etwa bei Mautstraßen oder Merchant-Kraftwerken, mit entsprechend höherer Konjunktursensitivität.
Neubau (Greenfield) trägt höheres Entwicklungsrisiko bei größerem Renditepotenzial. Bestehende, betriebsbereite Anlagen (Brownfield) bieten geringeres Risiko und planbarere Cashflows.
Hedgefonds-Strategien
Hedgefonds sind private Anlagevehikel, die überwiegend in börsennotierte Wertpapiere investieren und dabei flexiblere Mandate nutzen als regulierte Publikumsfonds, einschließlich Shortselling und Leverage, um absolute Renditen anzustreben. Definiert werden sie über die Art des Investierens statt über das Anlageobjekt:
- Long/Short Equity: Kombination von Long-Positionen in unterbewerteten Aktien mit Short-Positionen in überbewerteten. Die Rendite entsteht aus dem Spread bei reduziertem Netto-Marktexposure.
- Global Macro: Ausnutzung breiter politischer oder wirtschaftlicher Trends über alle wesentlichen Assetklassen hinweg, einschließlich Währungen und Rohstoffe.
- Event-Driven: Ausnutzung von Preisdifferenzen aus Unternehmensereignissen wie Fusionen, Restrukturierungen oder aktivistischen Eingriffen.
- Relative Value und Arbitrage: Identifikation und Nutzung von Preisineffizienzen zwischen verbundenen Finanzinstrumenten, etwa Fixed-Income-Arbitrage, Convertible Arbitrage oder Volatilitätsarbitrage.
- Managed Futures und CTA: systematische Strategien, die Futures über Assetklassen hinweg handeln und typischerweise Momentum-Signalen folgen.
Weitere Sachwerte
Jenseits von Immobilien und Infrastruktur bieten weitere Sachwerte direktes Exposure zu physischen Ressourcen und Rohstoffen. Sie tragen intrinsischen Wert und können einen gewissen Inflationsschutz bieten.
Agrarland umfasst landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die Rendite entsteht aus Bodenwertsteigerung und Verkauf der Ernte. Forstflächen bieten vergleichbare Eigenschaften über bewirtschaftete Waldflächen zur Holzproduktion.
Rohstoffe (Energie, Metalle, Agrarprodukte) erzeugen keine laufenden Erträge. Die Rendite entsteht aus Preissteigerung, und der Zugang erfolgt typischerweise über physisches Eigentum, Rohstoffaktien oder Terminkontrakte.
Digitale Vermögenswerte und neue Strategien
Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der Anlegerkapital in digitale Vermögenswerte bündelt (darunter Kryptowerte und tokenisierte Assets auf Distributed-Ledger-Technologie, DLT), kann die Voraussetzungen eines AIF nach der AIFM-Richtlinie erfüllen. Ist das der Fall, müssen Verwalter spezialisierte digitale Verwahrlösungen zum Schutz der privaten Schlüssel, geeignete Bewertungsverfahren, die Anlegerqualifikation sowie die einschlägigen lokalen Vorgaben berücksichtigen.
Was ist ein Impact- oder ESG-Fonds?
Ein ESG-Fonds integriert ökologische, soziale und Governance-Faktoren (ESG) in seine Anlagestrategie, um Risiken und Chancen zu steuern. Ein Impactfonds verfolgt darüber hinaus die Absicht, neben der finanziellen Rendite einen messbaren gesellschaftlichen oder ökologischen Nutzen zu erzielen und diesen nachzuweisen. Beide Ausrichtungen können in einem OGAW oder in einem AIF umgesetzt werden.
Übliche Ansätze sind Screening, Integration, thematisches Investieren und Wirkungsmessung.
In der EU unterliegen die erfassten Finanzmarktteilnehmer und Produkte der Offenlegungsverordnung (SFDR), die Transparenz- und Offenlegungspflichten zu nachhaltigkeitsbezogenen Zielen und Merkmalen festlegt. Die SFDR ist ein Transparenzrahmen, kein ESG-Label und keine Zertifizierung.
Welche Arten alternativer Investmentfonds sind am häufigsten?
Die Hauptkategorien unterscheiden sich darin, wie Kapital eingesetzt wird, wer die zugrunde liegenden Vermögenswerte verwaltet und welche Gebührenstruktur gilt.
| Fondstyp | Anlagefokus | Wesentlicher Vorteil | Gebührenstruktur | Übliche Struktur |
|---|---|---|---|---|
| Primärfonds | Kapitalzusage an eine neue Fondsauflage | direkte GP-Beziehung; volles Strategie-Exposure | Verwaltungsvergütung und erfolgsabhängige Vergütung | geschlossene Limited Partnership |
| Dachfonds (Fund of Funds) | ein Fonds investiert in viele zugrunde liegende Primärfonds | hohe Diversifikation und niedrigere Einstiegsanforderungen | doppelte Gebührenebene: Dachfondsgebühren zusätzlich zu den Gebühren der Zielfonds | geschlossene oder offene Limited Partnership |
| Secondary-Fonds | bestehende LP-Anteile oder GP-geführte Continuation Vehicles mit Abschlag zum NAV | Diversifikation, kürzere J-Kurve, geringeres Blind-Pool-Risiko | Secondary-GP-Gebühren | geschlossene Limited Partnership |
| Co-Investment | direkte Beteiligung an bestimmten Assets neben dem Hauptfonds | reduzierte Gebühren und konzentrierteres Exposure | typischerweise keine Gebühren und kein Carry; in einzelnen Strukturen ein reduzierter Carry für den Lead, dessen Höhe die Dokumentation der jeweiligen Struktur festlegt | SPV, Direktbeteiligung oder Club Deal (je nach Governance) |
Secondaries und Liquiditätslösungen
Secondary-Fonds erwerben bestehende LP-Anteile an alternativen Investmentfonds von Anlegern, die vor Ablauf der Fondslaufzeit Liquidität benötigen, zu einem verhandelten Preis. Im deutschen Retailmarkt heißt der Handel mit Anteilen geschlossener Fonds Zweitmarkt. „Secondaries“ bezeichnet den institutionellen Markt für Fondsanteile.
- LP-led Secondaries: ein LP verkauft seinen Fondsanteil am Sekundärmarkt, um Liquidität zu schaffen, den Denominator-Effekt abzufedern oder Portfoliokonzentration zu steuern.
- GP-led Secondaries (Continuation Vehicles): der Verwalter überträgt Vermögenswerte aus einem älteren Fonds in ein neues Vehikel und stellt bestehende LP vor die Wahl zwischen sofortiger Liquidität und fortgesetztem Exposure zu neuen Konditionen.
Verwaltungsgesellschaft, Sponsor und Fonds: wo liegt der Unterschied?
Der Fonds ist das Anlagevehikel, das die Vermögenswerte hält, Anteile (Aktien, Anteile, Kommanditanteile) an Anleger ausgibt und Verträge mit Dienstleistern schließt.
Die Verwaltungsgesellschaft (in der EU der AIFM, in Deutschland die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft) ist die juristische Person, die für Portfolioverwaltung, Risikomanagement und aufsichtsrechtliche Compliance verantwortlich ist, in Deutschland eine Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Erlaubnis oder eine registrierte AIF-KVG.
Der Fondssponsor entwickelt die Strategie, führt das Fundraising und verantwortet die Umsetzung.
Häufig sind Sponsor und Verwaltungsgesellschaft dieselbe Einheit: eine vollumfänglich erlaubte AIF-KVG verwaltet ihren eigenen Fonds.
Wie werden Verwalter alternativer Investmentfonds in Europa reguliert?
Die AIFM-Richtlinie harmonisiert Erlaubnis, Tätigkeit und Aufsicht der EU-AIFM sowie bestimmte Fälle der Verwaltung und des Vertriebs von AIF in der Union. Sie setzt bei den Verwaltern an und schafft einen Vertriebspass für den Vertrieb an professionelle Anleger in der Union.
Der genaue Anwendungsbereich, die Ausnahmen und das Regime unterhalb der Schwellenwerte ergeben sich aus den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie.
In Deutschland gilt für Verwalter das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das am 22.07.2013 in Kraft getreten ist, und zuständige Behörde ist die BaFin, die das Gesetz als „die Bundesanstalt“ bezeichnet. Dass das KAGB die AIFM-Richtlinie umsetzt, ergibt sich aus seinen internen Verweisen auf die Richtlinie, etwa in den Begriffsbestimmungen und den Kapitalanforderungen.
KVG oder AIFM: zwei Normebenen
AIFM und KVG liegen auf zwei verschiedenen Normebenen. „AIFM“ ist der Begriff der Richtlinie, deren deutscher Titel von den Verwaltern alternativer Investmentfonds spricht. Das deutsche Recht schafft daneben eine eigene operative Kategorie: die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) und deren Unterkategorie AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (AIF-KVG), mit eigenem Regime, eigenem Mindestkapital und eigenem Erlaubnisverfahren.
Das Gesetz definiert die Kapitalverwaltungsgesellschaft: „Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten.“
Die Unterkategorie folgt unmittelbar daraus: „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften […], die mindestens einen AIF verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.“
Verwaltung heißt nach derselben Vorschrift „mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement“. Das Gesetz legt zugleich die Einzigkeit des Verwalters fest: „Für jedes Investmentvermögen kann nur eine Kapitalverwaltungsgesellschaft zuständig sein.“
Die KVG kann extern oder intern sein. Externe KVG ist eine gesonderte, zur Verwaltung bestellte juristische Person.
Interne KVG ist nach dem Gesetz „das Investmentvermögen selbst, wenn die Rechtsform des Investmentvermögens eine interne Verwaltung zulässt“. In der Praxis überwiegt das externe Modell.
Erlaubnis oder Registrierung
Der Geschäftsbetrieb einer KVG ist erlaubnispflichtig: „Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf der Erlaubnis der Bundesanstalt.“ Der Erlaubnisantrag einer AIF-KVG folgt eigenen Vorgaben, der einer OGAW-KVG anderen. Für Sponsoren zählt eine weitere Regel derselben Vorschrift: sie erlaubt der BaFin, die Erlaubnis auf bestimmte Arten von Investmentvermögen zu beschränken.
Unterhalb bestimmter Schwellenwerte genügt eine Registrierung. Dieses erleichterte Regime ist in Deutschland enger als in anderen Mitgliedstaaten: es steht grundsätzlich nur Verwaltern offen, die ausschließlich Spezial-AIF verwalten.
Die Ausnahmevorschrift des KAGB verlangt, dass „die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft […] ausschließlich Spezial-AIF“ verwaltet.
Dieselbe Vorschrift setzt die Grenze bei „insgesamt nicht den Wert von 100 Millionen Euro“ einschließlich der durch Leverage erworbenen Vermögensgegenstände, alternativ bei „insgesamt nicht den Wert von 500 Millionen Euro, sofern für die Spezial-AIF kein Leverage eingesetzt wird“ und die Anleger „keine Rücknahmerechte innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlage ausüben können“.
Das Verfahren regelt die Registrierung nach § 44 KAGB. Die BaFin fasst die Kombination auf ihrer Seite zu den Geschäften einer kleinen Kapitalverwaltungsgesellschaft zusammen.
Die Vorschrift nimmt zugleich die Verwaltungsgesellschaft aus, die sich freiwillig dem vollständigen KAGB unterstellt hat: ein Opt-in in das Vollregime ist auch unterhalb der Schwellenwerte möglich. Und eine zusätzlich registrierte Gesellschaft darf neben Spezial-AIF die entsprechenden EuVECA- oder EuSEF-Fonds verwalten.
Im Bestand ist das registrierte Regime das zahlenmäßig größere. Nach dem Jahresbericht 2025 der BaFin gab es zum 31.12.2025 in Deutschland 145 Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis und 562 registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften.
Für Publikums-AIF gibt es kein erleichtertes Regime. Die früher dafür vorgesehenen Absätze des Gesetzes tragen in der geltenden Fassung den Vermerk „(weggefallen)“. Wer ein Publikumsinvestmentvermögen verwalten will, braucht die Erlaubnis nach § 20 KAGB.
| Erlaubnis (Vollregime) | Registrierung nach § 44 KAGB | |
|---|---|---|
| Zulässige Fondsarten | Publikums-AIF und Spezial-AIF | grundsätzlich ausschließlich Spezial-AIF; bei zusätzlicher Registrierung daneben EuVECA- oder EuSEF-Fonds |
| Schwellenwerte | zwingend oberhalb von 100 Mio. € mit Leverage oder 500 Mio. € ohne Leverage und ohne Rücknahmerechte in den ersten fünf Jahren; bei Publikums-AIF unabhängig vom verwalteten Vermögen | unterhalb dieser Werte, sofern kein Opt-in in das Vollregime erfolgt |
| EU-Vertriebspass | ja, Anzeigeverfahren für den Vertrieb an professionelle Anleger im EWR | nein, außer bei freiwilligem Opt-in in das Vollregime |
| Pflichtenumfang | vollständiges KAGB-Regime: Risikomanagement, Compliance, Berichtswesen, Verwahrstelle | nur Registrierung und Berichtspflichten; anwendbar bleiben die §§ 1 bis 17, 42, § 20 Abs. 10 und die §§ 44 bis 45a |
| Typischer Einsatz | etablierte Verwalter, grenzüberschreitender Vertrieb in der EU | aufstrebende Verwalter, Fundraising mit deutscher Spezial-AIF-Basis |
Kapitalanforderungen an die Verwaltungsgesellschaft
Die Eigenmittelanforderungen unterscheiden nach externem und internem Modell.
Das Gesetz verlangt für das Anfangskapital „mindestens 125 000 Euro […], sofern es sich um eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt“ und „mindestens 300 000 Euro […], sofern es sich um eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt“.
Oberhalb von 250 Mio. € verwaltetem Vermögen kommt ein Zuschlag hinzu: „zusätzliche Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,02 Prozent des Betrages, um den der Wert der verwalteten Investmentvermögen 250 Millionen Euro übersteigt“. Die Obergrenze bezieht sich dabei auf die Summe beider Beträge: „die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen Euro nicht überschreiten“.
Dieselbe Vorschrift verlangt zusätzlich, das Berufshaftungsrisiko durch weitere Eigenmittel oder eine Versicherung abzudecken.
Was ist ein EuVECA-Manager?
EuVECA ist ein EU-Label für qualifizierte Risikokapitalfonds, das Verwalter unterhalb der Schwellenwerte unter einem erleichterten Regime nutzen können, ohne darauf beschränkt zu sein. Das KAGB bezeichnet sie als „Europäische Risikokapitalfonds“ und in der Registrierungsvorschrift als „qualifizierte Risikokapitalfonds“. Im Markt ist der Ausdruck EuVECA-Fonds gebräuchlich.
Für die Nutzung des EuVECA-Labels gilt für einen Risikokapitalfonds:
- Mindestens 70 % der aggregierten Kapitaleinlagen und des noch nicht abgerufenen zugesagten Kapitals müssen in qualifizierte Anlagen investiert werden.
- Anteile dürfen an professionelle Kunden vertrieben werden sowie an andere Anleger, die sich zur Investition von mindestens 100.000 € verpflichten und in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten schriftlichen Dokument erklären, dass sie sich der Risiken bewusst sind.
Was ist eine Service-KVG?
Eine Service-KVG ist eine externe, mit Erlaubnis versehene Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ein Fondssponsor bestellt, um eine etablierte regulatorische Plattform zu nutzen (Compliance, Risiko- und Portfolioverwaltung, Berichtswesen), ohne selbst eine erlaubnispflichtige Einheit aufzubauen. International ist dafür der Ausdruck Third-Party-AIFM verbreitet.
Rechtlich bleibt die Service-KVG die allein zuständige Verwaltungsgesellschaft. Für die von ihr übernommene Verwaltung benötigt der Sponsor dann regelmäßig keine eigene Erlaubnis. Erbringt er selbst Portfolioverwaltung oder Risikomanagement, den Vertrieb oder andere erlaubnispflichtige Tätigkeiten, ist seine Rolle gesondert zu qualifizieren.
| Service-KVG | Eigene KVG | |
|---|---|---|
| Time-to-Market | Wochen bis Monate; nutzt eine bestehende Erlaubnis | 12 bis 18 Monate für eine neue Erlaubnis (Praxiswerte, keine gesetzliche Frist) |
| Kosten | Vergütung der Service-KVG | hoch: eigenes Team und eigene Infrastruktur erforderlich |
| Aufsichtsrechtliches Anfangskapital und Eigenmittel | werden von der Service-KVG gestellt | mindestens 125.000 € (externe KVG) oder 300.000 € (interne KVG) nach dem KAGB, zuzüglich Zuschlag ab 250 Mio. € |
| Kontrolle des Sponsors | modellabhängig | vollständig: der Sponsor ist die Verwaltungsgesellschaft |
| Geeignet für | erstmalige Fondssponsoren, schnelle Auflagen | etablierte Verwalter, langfristige Plattform |
Die Verwaltungsgesellschaft behält die rechtliche Verantwortung für Risiko- und Portfolioverwaltung sowie Compliance. Eine Auslagerung an den Anlageberater oder Sponsor ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, eine wirksame, fortlaufende Überwachung bleibt erforderlich. Auf eine reine Briefkastenfunktion darf die Verwaltungsgesellschaft dabei nicht reduziert werden.
Verwaltermodell ohne Umweg klären
Zwischen einer Service-KVG und einer eigenen Verwaltungsgesellschaft liegen Monate an Vorlaufzeit und sehr unterschiedliche Fixkosten. Roundtable betreibt die operative Infrastruktur hinter Fondsvehikeln in Europa und sortiert mit Ihnen, welches Modell zu Ihrem Zeitplan und Ihrer Anlegerbasis passt.
Wie werden alternative Fonds in Europa klassifiziert und beaufsichtigt?
Europäische alternative Fonds werden direkt auf Produktebene durch eine nationale Aufsichtsbehörde zugelassen oder indirekt über eine zugelassene Verwaltungsgesellschaft und die vorgeschriebenen Dienstleister beaufsichtigt. Die beiden Dimensionen schließen einander nicht aus: ein produktseitig zugelassener Fonds unterliegt zugleich der Aufsicht über seine Verwaltungsgesellschaft. Luxemburg zeigt die Spannbreite:
| Direkt zugelassener Fonds | Indirekt beaufsichtigter Fonds | |
|---|---|---|
| Vorherige aufsichtsrechtliche Genehmigung | ja, vor der Auflage erforderlich | nein |
| Aufsicht | direkte Produktaufsicht (die CSSF beaufsichtigt den Fonds selbst) | indirekt über die zugelassene Verwaltungsgesellschaft und die vorgeschriebenen Dienstleister |
| Verpflichtende Verwaltungsgesellschaft | nicht immer erforderlich | ja, externe zugelassene Verwaltungsgesellschaft |
| Beispiele | SIF, SICAR, Part II UCI, ELTIF | RAIF, unregulierter Fonds |
In Deutschland verläuft die Trennlinie anders: die Intensität der Produktaufsicht folgt der Weiche zwischen Spezial-AIF und Publikumsinvestmentvermögen, nicht einer Wahl zwischen zwei Produktregimen.
Der luxemburgische RAIF in der Praxis
Der Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) erlaubt eine vergleichsweise schnelle Auflage ohne direkte Produktgenehmigung durch die CSSF (unverbindlicher Praxiswert, keine gesetzliche Frist). Er arbeitet als Vehikel ohne Genehmigung auf Produktebene, muss aber von einer zugelassenen externen Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden und eine Verwahrstelle bestellen.
Wer darf in europäische alternative Investmentfonds investieren?
Der Zugang hängt von der Fondsart und von der aufsichtsrechtlichen Einordnung des Anlegers ab. In Deutschland kennt das KAGB drei Kategorien, und die mittlere davon ist eine deutsche Besonderheit ohne exaktes Gegenstück in anderen Mitgliedstaaten.
Professioneller Anleger
Professioneller Anleger ist nach dem Gesetz „jeder Anleger, der […] als professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann“. Der Verweis geht auf den Anhang II der MiFID-II-Richtlinie.
Typische professionelle Anleger sind regulierte Finanzunternehmen wie Kreditinstitute und Versicherungen sowie institutionelle Anleger wie Pensionseinrichtungen. Stiftungen und Family Offices gelten nur dann als professionell, wenn sie die Voraussetzungen des Anhangs II erfüllen oder wirksam als professionelle Kunden eingestuft wurden.
Semiprofessioneller Anleger
Semiprofessioneller Anleger ist nach dem Gesetz, wer einen der alternativen Tatbestände der Norm erfüllt. Der erste davon ist ein kumulatives Bündel von fünf Bedingungen:
- eine Verpflichtung, „mindestens 200 000 Euro zu investieren“
- eine Erklärung „in Textform in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument“, die Risiken der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition zu kennen
- eine Bewertung von „Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse“ durch die Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft
- die Überzeugung der Verwaltungsgesellschaft, dass der Anleger eigenständig entscheiden und die Risiken erfassen kann und dass die Verpflichtung für ihn angemessen ist
- eine Bestätigung der Verwaltungsgesellschaft in Textform, dass sie diese Bewertung vorgenommen hat und dass die Voraussetzungen der vorstehenden Bedingung gegeben sind
Daneben kennt das Gesetz einen eigenständigen Tatbestand, der keine Wissensprüfung verlangt: „jeder Anleger, der sich verpflichtet, mindestens 10 Millionen Euro in ein Investmentvermögen zu investieren“. Hinzu kommen zwei weitere Tatbestände: Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Verwaltungsgesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands einer extern verwalteten Investmentgesellschaft, die in eigene AIF investieren, und juristische Personen des öffentlichen Rechts unter bestimmten Voraussetzungen.
Privatanleger
Privatanleger sind nach dem Gesetz „alle Anleger, die weder professionelle noch semiprofessionelle Anleger sind“. Die Definition ist rein residual, wie die des AIF selbst.
Für Privatanleger führen in Deutschland mehrere Wege zum Zugang. Ein ELTIF ist ein nach europäischem Recht zugelassener EU-AIF, der unter den dortigen Vertriebs- und Anlegerschutzvorgaben auch Privatanlegern angeboten werden kann; beim Vertrieb an Privatanleger gelten insbesondere besondere Anforderungen an Eignungsbeurteilung und Geeignetheitserklärung.
Daneben stehen geschlossene Publikums-AIF, häufig als Sachwertfonds aufgelegt, mit engeren Produktvorgaben und der Genehmigung der Anlagebedingungen durch die BaFin. Für den Vertrieb an Privatanleger stellt das KAGB Einrichtungspflichten auf und verlangt die Anzeige des Vertriebs eines inländischen Publikums-AIF im Inland.
Weitere Wege sind börsennotierte Vehikel und, je nach lokalem Recht, offene Wrapper-Formate.
Der well-informed investor in Luxemburg
Der well-informed investor ist eine eigene Kategorie, die in Luxemburg für Strukturen wie den SIF verwendet wird. Institutionelle und professionelle Anleger gelten kraft Gesetzes als sachkundig.
Jeder andere Anleger bestätigt seinen Status schriftlich und investiert entweder mindestens 100.000 € oder legt die Beurteilung einer gesetzlich vorgesehenen Stelle vor, die ihm den erforderlichen Sachverstand, die Erfahrung und die Kenntnisse bescheinigt. Die Schwelle wurde durch das luxemburgische Gesetz vom 21. Juli 2023 von 125.000 € auf 100.000 € gesenkt.
Die Kategorie stammt aus einem anderen Rechtsrahmen und lässt sich mit dem semiprofessionellen Anleger des KAGB nicht gleichsetzen.
Der EU-Vertriebspass
Der EU-Vertriebspass erlaubt einer zugelassenen Verwaltungsgesellschaft, ihren EU-AIF an professionelle Anleger im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu vertreiben, ohne die nationalen Privatplatzierungsregime der einzelnen Staaten einzeln zu durchlaufen.
Rechtstechnisch handelt es sich um ein Anzeigeverfahren, das keine Genehmigung der Aufsicht voraussetzt.
Für eine deutsche AIF-KVG regelt es die Anzeige nach § 331 KAGB: beabsichtigt sie, Anteile an einem von ihr verwalteten EU-AIF oder inländischen AIF „in anderen Mitgliedstaaten […] an professionelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt […] anzuzeigen“.
Die Verwaltungsgesellschaft kann „ab dem Datum dieser Mitteilung mit dem Vertrieb […] beginnen“. Die Frist beträgt 20 Arbeitstage, und die Anzeigeformulare richten sich inzwischen nach einer europäischen Durchführungsverordnung.
Die Anlegerbasis ist dabei nicht in beide Richtungen dieselbe. Der ausgehende Pass nach § 331 KAGB deckt nur professionelle Anleger. Der Vertrieb in Deutschland nach § 321 KAGB deckt professionelle und semiprofessionelle Anleger.
Ein deutscher Spezial-AIF kann sich also im Inland an semiprofessionelle Anleger richten, ohne dass der Pass ihm dieselbe Basis im übrigen Europa öffnet. Für Verwaltungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten, die nach Deutschland vertreiben wollen, gilt ein eigenes Verfahren.
Nationale Anforderungen an die Vertriebskommunikation gelten in jedem Mitgliedstaat weiter. Der Pass vereinfacht den grenzüberschreitenden Vertrieb, er standardisiert ihn nicht vollständig.
Wie akquirieren Fondsverwalter Kapital grenzüberschreitend?
Grenzüberschreitendes Fundraising richtet sich danach, wo der Fonds domiziliert ist und wo die Anleger sitzen. Derselbe Fonds kann unterschiedliche Compliance-Schritte auslösen, je nachdem, welche Anleger er anspricht und in welcher Jurisdiktion diese sitzen.
Vertrieb innerhalb des EWR außerhalb des Passes
Nationale Privatplatzierungsregime (NPPR) sind Vertriebswege in einzelne Mitgliedstaaten, die ohne den vollen Pass beschritten werden, nach den jeweiligen lokalen Regeln. Sie betreffen den Vertrieb innerhalb des EWR und nicht das Fundraising in Drittstaaten.
Fundraising außerhalb des EWR
Für Anleger außerhalb des EWR gilt jeweils das lokale Recht, weshalb ein deutscher Sponsor mit US-Anlegern denselben Anforderungen begegnet wie ein Sponsor aus einer anderen Jurisdiktion.
- Lokale Safe Harbors: in den USA stützt sich das Angebot typischerweise auf einen befreiten Angebotsweg wie Regulation D. Das Fondsvehikel stützt sich üblicherweise auf Sections 3(c)(1) oder 3(c)(7) des Investment Company Act, und der Berater prüft gesondert eine Registrierung nach dem Investment Advisers Act.
- Placement Agents und Intermediäre: lokal zugelassene Vertriebspartner übernehmen die Anlegeransprache im Namen des Fonds.
Pre-Marketing und Reverse Solicitation
Pre-Marketing steht am Anfang und ist fakultativ. Das KAGB verwendet den englischen Ausdruck selbst: eine eigene Vorschrift trägt den Titel „Pre-Marketing durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft“ und erlaubt es, „Pre-Marketing“ zu betreiben, sofern die den potenziellen professionellen und semiprofessionellen Anlegern vorgelegten Informationen bestimmte Grenzen einhalten.
Die Legaldefinition enthält die entscheidende Abgrenzung: das Pre-Marketing stellt „in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile oder Aktien dieses AIF“ dar. Wer diese Grenze überschreitet, betreibt Vertrieb und löst die Anzeigepflichten aus.
Reverse Solicitation begründet keinen Safe Harbor. Ob eine ausschließlich auf Initiative des Anlegers erfolgende Kontaktaufnahme außerhalb des jeweiligen Vertriebsbegriffs liegt, ist anhand der konkreten Jurisdiktion und des dokumentierten Sachverhalts zu prüfen.
Nach vorausgegangenem Pre-Marketing greift in Deutschland zudem eine Zurechnungsregel: Zeichnet ein Anleger innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme des Pre-Marketings Anteile des betreffenden AIF oder eines aus dem Pre-Marketing hervorgehenden AIF, gilt dies als Ergebnis des Vertriebs und löst die Anzeigepflichten aus.
Als planbarer Vertriebsweg taugt Reverse Solicitation nicht, und ohne qualifizierte Rechtsberatung sollte sich kein Verwalter darauf stützen.
Wie sind alternative Investmentfonds strukturiert?
Private-Markets-Fonds sind überwiegend als Personengesellschaften nach dem Modell der Limited Partnership aufgesetzt, um je nach Jurisdiktion steuerliche Transparenz und eine beschränkte Haftung der Anleger zu erreichen. Ob eine Personengesellschaft steuerlich transparent ist, bestimmt das Recht des jeweiligen Sitz- und Anlegerstaats.
Der General Partner (GP) führt den Fonds und haftet unbeschränkt. Ein extern bestellter Verwalter übernimmt diese unbeschränkte Haftung nicht. Die Limited Partners (LP) leisten Kapital und haften beschränkt.
In einer deutschen Investmentkommanditgesellschaft heißen diese Rollen persönlich haftende Gesellschafterin (in der Praxis Komplementär, unbeschränkt haftend) und Kommanditist. Dessen Außenhaftung richtet sich nach der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme und ist nicht mit der gegenüber dem Fonds übernommenen Kapitalzusage identisch. Das HGB gilt ergänzend, „soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt“.
| Rechtsform | Typischer Einsatz | Wesentliche Merkmale |
|---|---|---|
| Limited Partnership und Investmentkommanditgesellschaft | Private Equity, Private Debt, Sachwerte | steuerliche Transparenz, Haftungstrennung zwischen GP und LP oder Komplementär und Kommanditist |
| Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital (etwa SICAV oder Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital) | publikumszugängliche Fonds, einzelne Hedgefonds | grundsätzlich offene Struktur; Rückgabe zum Nettoinventarwert nach den Produktbedingungen |
| Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital | geschlossene Strategien nach deutschem Recht | geschlossene Struktur; keine laufende Rücknahme zum Nettoinventarwert |
| Sondervermögen (Vertragsform) | einzelne europäische Jurisdiktionen, in Deutschland gesetzlich geregelt | keine eigene Rechtspersönlichkeit; Anleger halten Anteile unmittelbar |
In den USA sind Private Funds typischerweise als Delaware LP oder LLC strukturiert und stützen sich auf Ausnahmen des Investment Company Act, statt von ihm reguliert zu werden.
In Europa hat sich die luxemburgische SCSp als das dominierende Personengesellschaftsvehikel für alternative Investmentfonds etabliert. Sie verbindet steuerliche Transparenz mit flexibler LP- und GP-Ökonomie.
Deutsche Fondsvehikel nach dem KAGB
Das KAGB regelt die zulässigen Formen inländischer Investmentvermögen und schützt die Bezeichnungen. Für Strukturen, die von einer registrierten AIF-KVG verwaltet werden, enthält die Registrierungsvorschrift des § 44 KAGB eigene Vorgaben zur zulässigen Rechtsform. Der Oberbegriff lautet: „Investmentgesellschaften sind Investmentvermögen in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft.“
| Vehikel | Rechtsgrundlage | Kern der Norm |
|---|---|---|
| Sondervermögen | § 1 Abs. 10 KAGB | „Sondervermögen sind inländische Investmentvermögen in Vertragsform, die von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger […] verwaltet werden.“ |
| Offene Investmentkommanditgesellschaft | §§ 124 bis 138 KAGB | dürfen „nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden“ |
| Geschlossene Investmentkommanditgesellschaft | §§ 149 bis 161 KAGB | dürfen „nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden“ |
| Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital | §§ 108 bis 123 KAGB | dürfen „nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden“ |
| Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital | §§ 140 bis 148 KAGB | „Rechtsform, anwendbare Vorschriften“ |
Für ein geschlossenes inländisches Investmentvermögen stehen drei Formen offen. Die Rechtsformvorschrift des § 139 KAGB bestimmt: „Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen, als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital […] oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft […] aufgelegt werden.“
Die Norm steht in den Allgemeinen Vorschriften und gilt damit für alle geschlossenen inländischen Investmentvermögen, wobei die Produktvorgaben für Publikums-AIF darüber hinaus enger sind als für Spezial-AIF.
Für eine deutsche oder internationale Anlegerbasis kommen je nach Vertriebsrecht, Steuerprofil, Governance und Anlegerpräferenzen unterschiedliche deutsche oder luxemburgische Vehikel in Betracht. Die geschlossene Investment-KG und die luxemburgische SCSp sind zwei häufig geprüfte Optionen. Die Wahl folgt aus der Einzelfallanalyse.
Master-Feeder, Parallelfonds und Blocker
Master-Feeder-Strukturen bündeln unterschiedliche Anlegergruppen, etwa US-steuerpflichtige und nicht-US-Anleger, über einen einzigen Masterfonds in derselben Strategie, wobei Feeder-Fonds das Kapital zuführen.
Parallelfondsstrukturen errichten gesonderte Vehikel, die pro rata und pari passu neben dem Hauptfonds mitinvestieren. Eingesetzt werden sie, wenn bestimmte Anleger wie Staatsfonds ein eigenes Domizil oder individuell verhandelte rechtliche Konditionen benötigen.
Blocker-Gesellschaften sind zwischengeschaltete Holdinggesellschaften, die steuerliche Belastungen, aufsichtsrechtliche Eignungsfragen oder UBTI-Themen für steuerbefreite Anleger steuern. Sie erhöhen die Kosten und lösen strukturelle Probleme, die sich auf Fondsebene nicht regeln lassen.
Geschlossen, offen oder evergreen: wo liegt der Unterschied?
Die Mehrheit der alternativen Investmentfonds arbeitet als geschlossener Fonds. Das Evergreen-Modell gewinnt in den letzten Jahren an Aufmerksamkeit.
Aufsichtsrechtlich zieht das KAGB dieselbe Linie: nach dem Gesetz sind „geschlossene AIF […] alle AIF, die keine offenen AIF sind“, und dieselbe Vorschrift definiert den offenen AIF.
| Struktur | Kapitalmechanik | Anlegerliquidität | Geeignet für |
|---|---|---|---|
| Geschlossen | Kapitalzusagen (Commitments) plus Kapitalabrufe | keine bis zum Exit oder zur Abwicklung, mit Zwischenausschüttungen bei Exits | Private-Equity-Fonds, Venture-Capital-Fonds, Infrastruktur |
| Offen | Zeichnung und Rücknahme zum Nettoinventarwert | periodische Liquidität | Hedgefonds, Core-Immobilien, Core-Infrastruktur, Teile von Private Debt |
| Evergreen | fortlaufendes Fundraising | eingeschränkt periodisch | Private Debt, Sachwerte |
| Interval und Tender Offer | periodische Fenster mit Obergrenzen | begrenzt periodisch | semiliquider Private-Markets-Zugang |
Der praktische Reiz des Evergreen-Modells liegt darin, dass es das Wiederanlagerisiko auf Anlegerebene reduzieren und die Abhängigkeit vom einzelnen Vintage-Jahr (Auflagejahr) verringern kann. Dieses Auflagejahr beeinflusst die Renditen geschlossener Fonds je nach Marktphase der Kapitalanlage erheblich.
Struktur zur Strategie wählen
Die Kapitalmechanik entscheidet mit, wann Ihre Anleger einzahlen, wann sie wieder an ihr Geld kommen und wie viel Betrieb dahintersteckt. Bei Roundtable laufen Kapitalabrufe, Anlegerregister und Ausschüttungen über eine Plattform, damit Sie die Struktur nach Ihrer Strategie aussuchen können und nicht nach dem, was administrativ noch tragbar wäre.
Was sind SPVs, Syndikate und Investmentclubs, und wie unterscheiden sie sich von Fonds?
SPVs, Syndikate und Investmentclubs sind Alternativen zu einer vollständigen Fondsstruktur und eignen sich für Investitionen von Deal zu Deal statt für mehrjährige Blind-Pool-Mandate. Sie bieten feinere Kontrolle und häufig niedrigere Gesamtkosten, ihnen fehlt aber die Skalierung und Wiederholbarkeit eines Fonds.
Zweckgesellschaft (Special Purpose Vehicle, SPV)
Eine Zweckgesellschaft ist eine Rechtseinheit mit einem einzigen Zweck, die eine Investition hält. Eingesetzt wird sie für Deal-Syndizierung, Co-Investment oder strukturelle Effizienz, etwa als Blocker.
Syndikat
Ein Syndikat ist eine Co-Investment-Struktur von Deal zu Deal, die für jede Transaktion über ein eigenes SPV formalisiert wird. Der Lead-Investor führt typischerweise die Due Diligence durch und erhält von den übrigen Teilnehmern einen Gewinnanteil (Carry) als Gegenleistung für das Sourcing.
Investmentclub
Ein Investmentclub ist ein Netzwerk von Investoren, die sich um gemeinsamen Dealflow und gemeinsame Due Diligence koordinieren, wobei die Mitglieder für jede einzelne Investition ein Opt-in-Recht behalten.
| Fonds | SPV und Syndikat | |
|---|---|---|
| Assetauswahl | der Verwalter entscheidet über die Laufzeit hinweg nach eigenem Ermessen | der Anleger beteiligt sich an einem konkreten, bekannten Asset |
| Bindung | mehrjährige Kapitalbindung | nur für die Dauer des konkreten Assets |
| Governance | Dealauswahl und Assetmanagement sind an die Verwaltungsgesellschaft delegiert | Dealauswahl und Assetmanagement erfolgen gemeinschaftlich mit allen Anlegern |
| Regulatorische Infrastruktur | registrierte oder mit Erlaubnis versehene Verwaltungsgesellschaft und gegebenenfalls Verwahrstelle | keine Produkt- oder Verwalterregulierung nach dem KAGB, solange die Struktur kein Investmentvermögen ist; andere Regelwerke bleiben anwendbar |
| Gebührenstruktur | Verwaltungsvergütung, erfolgsabhängige Vergütung und Fondskosten | niedrigere Gebühren oder Carry nur pro Deal |
Die Wahl der Struktur hängt von Dealfrequenz, Governance, Anlegererwartungen und aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen ab.
Entscheidend ist zunächst, ob die Struktur ein Investmentvermögen und damit ein AIF ist und wer sie verwaltet: unterhalb der Schwellenwerte kann bereits die Registrierung nach § 44 KAGB erforderlich sein, oberhalb tritt die Erlaubnispflicht des Vollregimes hinzu. Auch außerhalb des KAGB können gesellschafts-, vertriebs-, geldwäsche- und steuerrechtliche Vorschriften gelten.
Wie verläuft der Lebenszyklus eines alternativen Fonds?
Die meisten geschlossenen alternativen Fonds folgen demselben Lebenszyklus: Fundraising, Kapitaleinsatz, Harvesting und Abwicklung. Das Timing jeder Phase bestimmt, wann Anleger Gebühren zahlen, wann sie Ausschüttungen erhalten und wie ihre Nettorendite tatsächlich aussieht.
Die folgenden Zeitspannen sind unverbindliche Praxiswerte, keine gesetzlichen Fristen.
| Phase | Typische Dauer | Wesentliche Aktivitäten | Kernmechanik |
|---|---|---|---|
| Fundraising | 12 bis 18 Monate | First Closing, weitere Closings, Final Closing | Kapitalzusagen werden gesichert |
| Investitionsphase | 3 bis 5 Jahre | Sourcing, Due Diligence, Freigabe im Investment Committee, Kapitaleinsatz | Kapitalabrufe |
| Harvesting | 4 bis 6 Jahre | Wertschöpfung, Exits, Ausschüttungen | Rückfluss an die LP |
| Abwicklung (Wind-down) | 1 bis 2 Jahre | Verkauf der Restpositionen, Schlussabrechnung, abschließende Ausschüttungen, Beendigung des Fonds | Liquidation nach der Auflösung |
Wie funktioniert das Fundraising?
Das Fundraising beginnt häufig mit einem Pre-Marketing, in dem die Verwaltungsgesellschaft das Anlegerinteresse testet, die Fondskonditionen schärft und eine Pipeline potenzieller LP aufbaut. Dieser Schritt ist fakultativ. In dieser Phase werden keine verbindlichen Zusagen eingesammelt, und die Struktur kann sich noch ändern.
Nach der rechtlichen Errichtung darf der Vertrieb an zulässige Anleger erst beginnen, wenn die für Verwalter, Produkt und Anlegerkategorie erforderlichen Erlaubnis-, Registrierungs-, Genehmigungs- und Anzeigeverfahren abgeschlossen sind, in Deutschland je nach Fall nach den §§ 316, 321 oder 331 KAGB.
Das First Closing nimmt die ersten Gesellschafter auf und erlaubt den Beginn der Investitionstätigkeit. Weitere Closings nehmen zusätzliche LP auf, die einen Ausgleich (Equalisation) zahlen, um wirtschaftlich gleichgestellt zu werden. Das Final Closing markiert den Punkt, ab dem keine neuen Anleger mehr beitreten können.
Das Vintage-Jahr wird typischerweise auf das First Closing oder auf das Jahr des Beginns der Verwaltungsvergütung gesetzt.
Die meisten Fonds setzen zwei Kapitalziele:
- Soft Cap: das informelle Fundraising-Ziel des Verwalters.
- Hard Cap: die in den Fondsdokumenten festgeschriebene Obergrenze, oberhalb derer keine weiteren Zusagen angenommen werden. Sie schützt die bestehenden LP vor Verwässerung.
Der Vertrieb alternativer Investmentfonds läuft über:
- direktes Fundraising bei institutionellen und professionellen Anlegern
- plattformbasierten Vertrieb und Feeder-Vehikel
- Wealth-Kanäle, soweit zulässig
Kapitalzusagen und Kapitalabrufe
Die Anleger eines commitment-basierten geschlossenen Fonds behalten das zugesagte Kapital, bis es abgerufen wird, anders als bei offenen Publikumsfonds mit sofortiger Volleinzahlung.
- Die Kapitalzusage (Commitment) ist die vertragliche Verpflichtung, dem Fonds Kapital bis zur gezeichneten Höhe zur Verfügung zu stellen, wie in den Fondsdokumenten festgehalten.
- Der Kapitalabruf (Capital Call, Drawdown) ist eine formale Aufforderung, einen Teil des zugesagten Kapitals zu überweisen, typischerweise innerhalb von 10 Geschäftstagen, um eine konkrete Investition oder Kosten zu finanzieren.
Was ist die Harvesting-Phase?
Nach der Investitionsphase verlagert sich der Fonds vom Kapitaleinsatz zur Realisierung, kann dabei aber Restkapital für Follow-on-Finanzierungen reservieren, um bestehende Assets zu schützen oder auszubauen. Er beginnt, Positionen über strategische Verkäufe, Secondary Buyouts, einen Börsengang (Initial Public Offering, IPO) oder GP-led Secondaries zu veräußern.
Ausschüttungen und Recycling
Ausschüttungen sind Zahlungen des Fonds an die Anleger nach einem Exit oder nach Ertragsereignissen. Die Rückzahlung des Kapitals steht nach dem Wasserfallmodell (Waterfall) vor der Gewinnausschüttung.
Manche Fonds enthalten Recycling-Klauseln, die es erlauben, Erlöse aus einem frühen Exit in neue Deals zu reinvestieren statt sie sofort zurückzuzahlen. Das erhält Dry Powder für die Investitionsphase.
Was ist die Wind-down-Phase?
Die Abwicklungsphase wird durch die Auflösung des Fonds eröffnet und umfasst den Verkauf der verbleibenden Positionen, die Schlussabrechnung, die abschließenden Ausschüttungen und die Liquidation. Sie setzt typischerweise am Ende der zehnjährigen Fondslaufzeit ein, wobei die Fondsdokumentation häufig ein bis zwei Verlängerungen um jeweils ein Jahr vorsieht.
Was ist die J-Kurve?
Die J-Kurve (J-Curve) beschreibt das charakteristische Renditemuster eines geschlossenen Fonds: in den frühen Jahren sind die Renditen negativ, weil Verwaltungsvergütungen anfallen, bevor Investitionen getätigt sind, weil frühe Assets zu Anschaffungskosten bewertet werden und weil noch kein Wert geschaffen oder realisiert wurde. Später dreht das Muster ins Positive, wenn Investitionen reifen und veräußert werden.
Im Private Equity variiert der Zeitpunkt der Kapitalrückzahlung stark nach Strategie, Vintage-Jahr, Verwalter und Exitbedingungen. Ein einheitlicher Zeitplan über alle Typen alternativer Fonds hinweg existiert nicht.
Wie unterscheidet sich der Lebenszyklus bei Evergreen- und offenen Fonds?
Evergreen- und offene Fonds arbeiten außerhalb des festen Lebenszyklus. Statt Kapital über Exits zurückzuführen, können sie Erlöse reinvestieren.
Je nach Anlagebedingungen sehen sie periodische Rücknahmefenster zum jeweils aktuellen Nettoinventarwert des Fonds vor. Frequenz und Umfang variieren.
Wie funktionieren Gebühren, Kosten und Fondsökonomie?
Die Vergütungsstruktur alternativer Fonds soll die Interessen des Verwalters und der Anleger stärker in Einklang bringen, über eine Kombination aus laufender Verwaltungsvergütung und erfolgsabhängigem Carried Interest. Interessenkonflikte bleiben dabei bestehen und werden über Governance und Offenlegung gesteuert.
Die Gebührenstrukturen variieren nach Strategie und Fondstyp. Das Modell „2 und 20“ (2 % Verwaltungsvergütung und 20 % Carry) ist bei Hedgefonds und im Private Equity verbreitet, aber nicht über alle alternativen Fonds hinweg üblich.
| Gebührenkomponente | Was es ist | Wer sie erhält | Typische Höhe |
|---|---|---|---|
| Verwaltungsvergütung (Management Fee) | laufende operative Vergütung | Verwalter | 1 % bis 2 % pro Jahr, während der Investitionsphase üblicherweise auf das zugesagte, danach auf das investierte Kapital; die Bemessungsgrundlage legt die Fondsdokumentation fest |
| Erfolgsabhängige Vergütung (Carried Interest, Carry) | leistungsbezogene Gewinnbeteiligung, gezahlt erst nachdem die Anleger ihr Kapital plus Hurdle Rate zurückerhalten haben | Verwalter | 15 % bis 20 % des Nettogewinns |
| Hurdle Rate (Vorzugsrendite) | Mindestrendite, bevor Carry entsteht | Anleger | häufig 5 % bis 8 % pro Jahr, sofern eine Hurdle vereinbart ist |
| Catch-up | überproportionaler GP-Anteil an den Ausschüttungen, bis die vereinbarte Aufteilung erreicht ist | Verwalter | bis zu 100 % der Ausschüttungen bis zum Erreichen der Zielquote, nach Maßgabe des vereinbarten Wasserfallmodells |
| Fondskosten | Rechtsberatung, Prüfung, Administration, Transaktionskosten | externe Dienstleister | variabel |
| Clawback | Verpflichtung zur Rückgewähr überzahlten Carry, wenn der Fonds bei Liquidation schwächer abschließt | Anleger | in den Fondsdokumenten definiert |
Europäisches und amerikanisches Wasserfallmodell
Ein Wasserfallmodell (Waterfall) legt die rechtliche Reihenfolge fest, in der Exiterlöse zwischen LP und GP aufgeteilt werden.
| Europäisch (Whole of Fund) | Amerikanisch (Deal-by-Deal) | |
|---|---|---|
| Wann Carry gezahlt wird | nachdem das gesamte Kapital und die Vorzugsrendite über den kompletten Fonds zurückgeführt sind | nachdem jeder einzelne Deal sein Kapital und seine Hurdle zurückgeführt hat |
| LP-Schutz | höher: kein Carry vor vollständiger Rückführung, was das Risiko einer Überzahlung an den GP deutlich reduziert | niedriger: beschleunigt den Cashflow des GP, erhöht aber das Clawback-Risiko |
Die Performance ist immer nach Gebühren und Kosten zu beurteilen. Bruttozahlen können deutlich überzeichnen, was Anlegern nach Abzug von Verwaltungsvergütung, Carried Interest und Fondskosten tatsächlich zufließt.
Wie funktioniert die Bewertung in alternativen Fonds?
Private Märkte haben keine fortlaufende Preisfindung wie eine Börse. Verwalter müssen den Fair Value schätzen, also den hypothetischen Preis für einen Verkauf in einer geordneten Transaktion am Bewertungsstichtag, und verwenden dafür verschiedene Bewertungsverfahren.
Was ist der Nettoinventarwert (NAV)?
Der Nettoinventarwert (Net Asset Value, NAV) ist der Gesamtwert aller Vermögensgegenstände des Fonds abzüglich seiner Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Er dient als zentrale bilanzielle Messgröße für das Anlegerreporting und stellt nicht zwingend einen realisierbaren Exitwert dar.
Die NAV-Frequenz hängt von der Strategie ab: jährlich oder quartalsweise bei den meisten Private-Markets-Fonds, monatlich oder täglich bei liquiden Fonds.
Welche Bewertungsgovernance ist üblich?
Gute Governance verlangt formalisierte Bewertungsrichtlinien, unabhängige Bewertungsausschüsse, Drittgutachten für wesentliche Positionen und eine Abschlussprüfung. Konflikte zwischen dem wirtschaftlichen Interesse des Verwalters und einer sachgerechten Bewertung müssen aktiv gesteuert, offengelegt und unabhängig überprüft werden.
Welche Liquiditätsinstrumente gibt es in semiliquiden Strukturen?
Die Liquiditätskonditionen müssen strikt zur Liquidität der zugrunde liegenden Assets passen, um einen First-Mover-Vorteil zu verhindern, bei dem Anleger, die frühzeitig zurückgeben, auf Kosten der verbleibenden Anleger aussteigen.
- Rücknahmebeschränkungen (Gates): Begrenzung des Anteils des Fonds, der in einem Fenster zurückgegeben werden kann.
- Kündigungsfristen: Vorlaufzeit, bevor Rücknahmeanträge bearbeitet werden.
- Side Pockets: Abtrennung illiquider Positionen vom rücknahmefähigen Hauptportfolio.
- Aussetzungsmechanismen: vollständige Aussetzung der Rücknahmen in Phasen extremer Marktbelastung.
Welche Dienstleister sind an Auflage und Betrieb beteiligt?
Die Auflage eines alternativen Investmentfonds erfordert ein Netz unabhängiger, häufig regulierter Dienstleister, die Verwahrung der Vermögenswerte, unabhängige Bewertung und Compliance sicherstellen.
| Dienstleister | Rolle | Regulatorischer Status oder Marktstandard |
|---|---|---|
| Verwahrstelle | Verwahrung der Vermögensgegenstände, Zahlungsstromkontrolle und aufsichtsrechtliche Kontrollfunktion. Die Haftung für den Verlust verwahrter Finanzinstrumente unterliegt nach der AIFM-Richtlinie begrenzten Ausnahmen | im Vollregime verpflichtend und europarechtlich in der AIFM-Richtlinie angelegt; für registrierte AIF-KVG nach Regime und Produkt gesondert zu prüfen |
| Abschlussprüfer | Prüfung der Rechnungslegungsinformationen des Jahresberichts des Fonds; bei der Verwaltungsgesellschaft Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht | Jahresbericht des AIF: nach der AIFM-Richtlinie; für die registrierte AIF-KVG gelten eigene Vorschriften zur Rechnungslegung der Gesellschaft |
| Fondsadministration | Berechnung des Nettoinventarwerts, Buchführung, AML- und KYC-Prüfungen der Anleger | Marktstandard |
| Transfer Agent und Registerführung | Führung des Anlegerregisters und Bearbeitung von Zeichnungen | Marktstandard |
| Fondsbuchhaltung | Buchführung, Kostenzuordnung, Jahresabschluss | Marktstandard |
| Rechtsberatung | Fondserrichtung, Erstellung von Gesellschaftsvertrag beziehungsweise LPA und Verkaufsprospekt, aufsichtsrechtliche Einreichungen | Marktstandard; gesetzlich nicht allgemein vorgeschrieben |
| Steuerberatung | Strukturierung von Fonds und Assets, steuerliche Reportingpakete für Anleger | dringend empfohlen |
| Compliance-Funktion und Compliance-Support | laufende Compliance-Überwachung, aufsichtsrechtliches Reporting, AML- und KYC-Aufsicht | im Vollregime verpflichtend; bei registrierten AIF-KVG nach dem anwendbaren Regime zu bestimmen; externe Unterstützung optional, je nach Betriebsmodell |
Im Vollregime hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft grundsätzlich für jeden von ihr verwalteten AIF eine Verwahrstelle zu bestellen: „Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass für jeden von ihr verwalteten AIF eine Verwahrstelle […] beauftragt wird.“ Für registrierte kleine AIF-KVG gehört diese Pflicht nicht zu den Vorschriften, die das Registrierungsregime kraft dieses Regimes für anwendbar erklärt.
Produktspezifische Anforderungen sind gesondert zu prüfen. Maßgeblich sind für AIF die Vorschriften über die AIF-Verwahrstelle; die Vorschriften über OGAW-Verwahrstellen gelten nur über Verweisungen.
Der frühere Ausdruck Depotbank stammt aus dem alten Investmentgesetz und ist mit dem KAGB entfallen.
Wie wirkt sich das Fondsdomizil auf Regulierung, Vertrieb und Steuern aus?
Die Wahl des Fondsdomizils entscheidet, welche Anleger ein Verwalter rechtlich erreichen darf, wie schnell der Fonds an den Markt kommt und wie steuerlich effizient die Struktur für internationale Beteiligte ist.
Domizil des Fondsvehikels, Domizil des Verwalters und Domizil der Anleger sind drei unabhängige Variablen. Grenzüberschreitende Strukturen wie Master-Feeder und Parallelfonds existieren, um die Lücken zwischen ihnen zu schließen.
Die Domizilwahl hängt ab von:
- Vertrautheit und Akzeptanz bei den Anlegern
- regulatorischem Rahmen und Aufsichtsqualität
- Vertriebs- und Marketingwegen, einschließlich EU-Vertriebspass
- steuerlicher Neutralität und Zugang zu Doppelbesteuerungsabkommen
- Tiefe des lokalen Dienstleisterangebots
Warum ist Luxemburg das führende EU-Domizil für alternative Fonds?
Luxemburg ist über alle Fondstypen hinweg das größte Fondsdomizil Europas und ein führender Standort für den grenzüberschreitenden Vertrieb privater Assets.
Für alternative Investmentfonds allein sieht das Bild anders aus. Nach dem Fact Book 2025 der EFAMA war Deutschland Ende 2024 mit 28 % der Nettovermögen und 2.259 Mrd. € das größte AIF-Domizil Europas, vor Frankreich mit 19 % und Luxemburg mit 13 %.
Zugleich stellen deutsche Initiatoren die zahlenmäßig größte Gruppe hinter den luxemburgischen Organismen für gemeinsame Anlagen: nach Angaben der CSSF vom Juni 2026 entfallen auf sie 935 Organismen und damit 31,5 % der Zahl, bei einem Anteil von 14,1 % an den Vermögen.
Der luxemburgische Standort begründet sich damit vor allem über den grenzüberschreitenden Vertrieb und weniger über das inländische institutionelle Geschäft eines deutschen Verwalters.
Seine etablierten Rahmenwerke, insbesondere das RAIF-Regime und die SCSp, sind für grenzüberschreitende alternative Fondsstrukturen weit verbreitet. In der Praxis nutzen viele alternative Investmentfonds eine SCSp als Rechtsvehikel und kombinieren sie, wo relevant, mit dem RAIF-Regime, um die Auflage ohne direkte Produktgenehmigung der CSSF zu beschleunigen. Deutsche Verwalter mit internationaler Anlegerbasis greifen häufig auf diesen Weg zurück.
Die endgültige Domizilwahl hängt immer von der Geografie der Anlegerbasis und den operativen Anforderungen des Fonds ab.
| Kennzahl | Wert und Quelle |
|---|---|
| EU-Marktanteil | 25 % aller EU-OGAW und AIF nach Nettovermögen, nach Angaben der ALFI (Stand Q3 2024) |
| Grenzüberschreitende Reichweite | Mehr als 52 % Marktanteil an den globalen grenzüberschreitenden Fondsregistrierungen Ende 2024 (51,3 % Ende 2025), nach PwC Global Fund Distribution |
| Nettovermögen insgesamt | 6.634 Mrd. € in 2.981 Organismen für gemeinsame Anlagen mit 13.274 aktiven Fondseinheiten, nach Angaben der CSSF (Stand 31.05.2026) |
| Private Assets | Rund 3,1 Bio. € in alternativen Fonds zum Jahresende 2025, bei insgesamt 8,3 Bio. € verwaltetem Vermögen (ALFI Annual Report 2025; Primärquelle Ende Juli 2026 nicht erreichbar, zu bestätigen) |
| Dichte an Personengesellschaften | Mehr als 12.000 gegründete SCSp, AIF und Nicht-AIF zusammen, zum 30.06.2025, nach Angaben der LPEA |
Domizil belastbar entscheiden
Wo Ihre Anleger sitzen und wohin Sie vertreiben wollen, beantwortet die Domizilfrage schneller als jede Standortbroschüre. Roundtable ist selbst in Luxemburg aufgesetzt und betreut von dort Strukturen mit Anlegern aus mehreren Ländern, also gehen wir die Abwägung an Ihrem konkreten Fall entlang durch.
Welche Dokumente sind für die Auflage eines alternativen Investmentfonds erforderlich?
Die Auflage erfordert eine konstituierende Vereinbarung (die die rechtliche Existenz schafft), ein kommerzielles Angebotsdokument (das die Anlagekonditionen festlegt) und ein Onboarding-Paket für Anleger (Zeichnung und Erklärungen).
| Dokumentenkategorie | Dokumente | Zweck |
|---|---|---|
| Konstituierend | Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Limited Partnership Agreement (LPA), Satzung, Treuhandvertrag und Anlagebedingungen | schafft das Rechtsvehikel; regelt Governance, Ökonomie und die Rechte aller Beteiligten |
| Angebotsdokument (nicht immer verpflichtend) | Verkaufsprospekt oder Private Placement Memorandum (PPM) | Anlagestrategie, Konditionen, Risiken und Dienstleister |
| Anleger-Onboarding | Zeichnungsvereinbarung, Anlegerfragebogen, Side Letters, MFN-Regelungen | Kapitalzusagen, Anlegerqualifikation, Erklärungen, AML, KYC und Steuerstatus |
| Verwalter und Governance | Verwaltungs- oder Beratungsvertrag und Auslagerungsverträge (soweit anwendbar) | definieren das Rechtsverhältnis zwischen Fonds und Verwaltungsgesellschaft |
| Betriebsrichtlinien | Risikomanagement, Bewertung, Interessenkonflikte und ESG-Integration | Compliance mit der AIFM-Richtlinie und dem KAGB |
| Dienstleisterverträge | Verwahrstellenvertrag, Fondsadministration, Transfer Agent, Abschlussprüfer und Zahlstelle | Verwahrung, NAV-Berechnung, Prüfung, Vertrieb |
In Deutschland folgt die Behandlung der Anlagebedingungen der Weiche zwischen Spezial-AIF und Publikumsinvestmentvermögen. Bei offenen Publikumsinvestmentvermögen sind sie von der BaFin zu genehmigen, bei geschlossenen inländischen Publikums-AIF ebenso. Für einen inländischen Spezial-AIF werden sie lediglich vorgelegt.
Wird ein Fondsanteil als verpacktes Anlageprodukt (PRIIP) Kleinanlegern zur Verfügung gestellt, ist rechtzeitig vor Vertragsschluss ein Basisinformationsblatt (BIB) zu erstellen und zu übermitteln, international als Key Information Document (KID) bekannt. Maßgeblich sind Anlegerkategorie und konkreter Vertriebsweg; das KAGB knüpft daran unter anderem bei geschlossenen Publikums-AIF und bei der Anzeige eines an semiprofessionelle Anleger gerichteten Spezial-AIF an.
Berichtsdokumente für Anleger
Sobald der Fonds operativ ist, berichten Verwalter den Anlegern regelmäßig, um Transparenz zu schaffen und die Performance nachvollziehbar zu halten:
- Kapitalkontoauszüge
- Investorenbriefe und Portfolio-Updates
- geprüfte Jahresabschlüsse
Wie lange dauert die Auflage eines alternativen Investmentfonds?
Der Zeitrahmen reicht von wenigen Wochen bis zu über 18 Monaten und hängt davon ab, ob
- der Verwalter eine eigene Erlaubnis benötigt oder eine bestehende Verwaltungsgesellschaft mit Erlaubnis nutzen kann
- das Fondsprodukt eine vorherige aufsichtsrechtliche Genehmigung erfordert oder unter einem Modell indirekter Aufsicht starten kann
Die folgenden Zeitspannen sind unverbindliche Praxiswerte, keine gesetzlichen Fristen. Sie hängen unter anderem von Produkt, Aufsicht, Dienstleistern und Vollständigkeit der Unterlagen ab.
| Weg | Zeitrahmen | Beschreibung |
|---|---|---|
| Schnellster | 4 bis 12 Wochen | der Sponsor nutzt eine bestehende Service-KVG und eine Struktur ohne Produktvorabgenehmigung |
| Mittlerer | 3 bis 6 Monate | eine Produktgenehmigung ist erforderlich, der Verwalter hat aber bereits eine Erlaubnis oder eine Service-KVG ist eingebunden |
| Längster | 12 bis über 18 Monate | Aufbau und Erlaubnisverfahren einer neuen Verwaltungsgesellschaft plus Errichtung eines regulierten Produkts |
Was bedeutet eine Fondsauflage operativ?
Ein Fonds ist betriebsbereit, wenn
- die rechtliche Errichtung abgeschlossen und die Dokumente unterzeichnet sind
- Bankkonten und Zahlungskontrollen aktiv sind
- die Dienstleister beauftragt und operativ angebunden sind
- die operativen Testläufe für Zeichnung, NAV-Berechnung und Reporting abgeschlossen sind
- die Mechanik des First Closing bereitsteht: Kapitalabrufprozess, Anlegerregister, Reportingfrequenz
Erste Auflage ins Rollen bringen
Die Liste oben ist der Punkt, an dem Erstauflagen üblicherweise Zeit verlieren: Dienstleister anbinden, Konten öffnen, Testläufe fahren, die Mechanik des First Closing bereitstellen. Roundtable richtet genau diese Schicht ein und betreibt sie danach weiter, damit Ihre Aufmerksamkeit beim Fundraising bleibt.
Wie vergleicht man die Performance verschiedener alternativer Fondstypen?
Ein Performancevergleich alternativer Investmentfonds verlangt cashflowbasierte Multiples (TVPI und DPI) neben dem IRR, um die strukturelle Illiquidität und die Timing-Effekte von Private-Markets-Assets zu erfassen.
Benchmarks sind für Alternatives strukturell unvollkommen, weil traditionelle öffentliche Indizes das besondere Timing, den Leverage und die Risiken privater Marktstrategien nicht erfassen.
| Kennzahl | Vollständige Bezeichnung | Zweck | Wesentliche Grenze | Gilt für |
|---|---|---|---|---|
| IRR | Internal Rate of Return (interner Zinsfuß) | misst die annualisierte Rendite unter Berücksichtigung von Zeitpunkt und Höhe der Fonds-Cashflows | empfindlich gegenüber dem Timing früher Ausschüttungen | Private Markets |
| DPI | Distributions to Paid-In | misst den realisierten Kapitalrückfluss | ignoriert nicht realisierte Werte | Private Markets |
| RVPI | Residual Value to Paid-In | misst den nicht realisierten „Buchwert“ | von Bewertungsspielräumen abhängig | Private Markets |
| TVPI | Total Value to Paid-In | misst das Gesamtmultiple des Fonds (DPI plus RVPI) | Mischung aus realisierten und nicht realisierten Werten | Private Markets |
| PME | Public Market Equivalent | vergleicht die Rendite mit einem Börsenbenchmark | die Wahl des Benchmarks bestimmt das Ergebnis | Private Markets |
| Sharpe Ratio | risikoadjustierte Rendite | Rendite pro Einheit Volatilität | für illiquide Assets weniger aussagekräftig | Hedgefonds, liquide Alternatives |
| Maximum Drawdown | maximaler Verlust von Hoch zu Tief | Ausmaß des Abwärtsrisikos | historisch, nicht prognostisch | Hedgefonds, liquide Alternatives |
Benchmarks in den Private Markets
- Die Strategiedispersion zwischen Verwaltern im oberen und im unteren Quartil übersteigt häufig 7 % bis 8 % pro Jahr, was Peer-Vergleiche aussagekräftiger macht als Indexvergleiche.
- Das Vintage-Jahr beeinflusst die Renditen erheblich, unabhängig von der Qualität des Verwalters.
- Leverage und Liquiditätskonditionen unterscheiden sich zwischen Fonds so stark, dass Renditeangaben ohne Normalisierung schwer vergleichbar sind.
Welche Risiken sollten Anleger vor einer Investition kennen?
Eine Investition in alternative Investmentfonds bedeutet, ein anderes Risikoprofil zu akzeptieren: die Verschiebung vom Marktrisiko (Beta) hin zu verwalterspezifischen und operativen Risiken, bei denen strukturelle Komplexität und Illiquidität gegen die Chance auf Outperformance (Alpha) getauscht werden.
| Risikokategorie | Wesentliche Treiber | Mögliche Auswirkung für den Anleger |
|---|---|---|
| Markt und Strategie | Zyklustiming, Konzentration, Makrosensitivität | idiosynkratisches Risiko, wenn ein einzelnes Asset ausfällt |
| Leverage und Refinanzierung | Margin-Mechanik, Fremdkapitalkosten | Leverage verstärkt Renditen und Verluste; steigende Zinsen erzeugen Refinanzierungsrisiko oder Margin Calls |
| Liquidität | lange Lock-ups, Abschläge am Sekundärmarkt | Illiquidität; Secondary-Exits können in bestimmten Marktphasen mit Abschlag zum NAV erfolgen |
| Bewertung und Transparenz | Level-3-Inputs (modellbasiert), Reportingverzögerung | subjektive Fair-Value-Schätzungen können von Exitpreisen abweichen; Performancedaten liegen oft ein Quartal zurück |
| Verwalter und Governance | Key-Person-Risiko, Interessenkonflikte | der Verlust einer Schlüsselperson kann die Investitionstätigkeit aussetzen |
| Recht, Regulierung, Steuern | grenzüberschreitende Komplexität, Regeländerungen | FATCA begründet Identifizierungs- und Meldepflichten; eine Quellensteuer auf bestimmte US-Zahlungen kommt erst bei Nichterfüllung dieser Pflichten in Betracht. Hinzu kommen laufende Regeländerungen: die Änderungsrichtlinie AIFMD II ist durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 16.04.2026 im KAGB umgesetzt. Davon zu unterscheiden ist ein eigener Rechtsakt zu zentralen Gegenparteien, auf den das KAGB daneben verweist |
Welche steuerlichen und strukturellen Aspekte sind relevant?
Dieser Abschnitt gibt einen Überblick auf hoher Ebene und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Für die eigene Situation ist qualifizierter Rat einzuholen.
Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, wer der Anleger ist, wo er sitzt und wie der Fonds und seine Assets strukturiert sind. Derselbe Fonds kann Anlegern mit wirtschaftlich identischen Anteilen unterschiedliche Nachsteuerrenditen liefern.
Die folgenden Punkte sind Beispiele aus einzelnen Jurisdiktionen und keine Aussage über das deutsche Steuerrecht:
- Privatpersonen: können in bestimmten Jurisdiktionen von reduzierten Sätzen auf langfristige Kapitalgewinne und auf Dividenden von Körperschaften profitieren.
- Körperschaften als Anleger: unterliegen in vielen Jurisdiktionen der Körperschaftsteuer auf ihren Anteil an Erträgen und Gewinnen des Fonds.
- Steuerbefreite Einrichtungen: Pensionseinrichtungen, Stiftungen und Universitätsstiftungen sind in der Regel nicht einkommensteuerpflichtig, können in den USA aber Unrelated Business Taxable Income (UBTI) auslösen.
In Deutschland gilt für Investmentfonds im steuerlichen Sinn ein eigenes Gesetz, das Investmentsteuergesetz (InvStG), in Kraft seit 01.01.2018. Es ist anzuwenden „auf Investmentfonds und deren Anleger“ und knüpft an das KAGB an: „Investmentfonds sind Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.“
Der steuerliche Begriff enthält eigene Erweiterungen und Ausschlüsse. Das Gesetz nimmt Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform grundsätzlich aus, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Für die Investment-KG, die luxemburgische SCSp und vergleichbare Limited Partnerships ist die steuerliche Einordnung daher gesondert zu prüfen.
Dieselbe Norm löst die steuerliche Qualifikation ausdrücklich von der aufsichtsrechtlichen Entscheidung: „Für Zwecke dieses Gesetzes besteht keine Bindungswirkung an die aufsichtsrechtliche Entscheidung nach § 5 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches.“ Die aufsichtsrechtliche und die steuerliche Einordnung eines Vehikels sind damit gesondert zu analysieren.
Die konkrete steuerliche Behandlung hängt von Anlegerkategorie, Fondsvehikel und Domizil ab und sollte im Einzelfall geprüft werden. Alternative Fonds stellen ihren Anlegern üblicherweise jährliche steuerliche Reportingpakete zur Verfügung. Zeitpunkt und Format unterscheiden sich je nach Jurisdiktion.
Von der Struktur bis zum Betrieb
Ob Sie Ihren ersten Fonds vorbereiten oder ein bestehendes Vehikel neu aufstellen: Roundtable begleitet Verwalter und Sponsoren in Europa über den gesamten Lebenszyklus, von der Strukturierung über die Auflage bis zum laufenden Betrieb mit Anlegerverwaltung und Reporting.
Gespräch mit Roundtable vereinbaren
Roundtable EuVECA Manager Lux S.à r.l., registrierter EuVECA-Manager (CSSF A3650)
Rechtsquellen
EU-Recht
- Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie), konsolidierte deutsche Fassung vom 16.04.2026, insbesondere die Artikel 2 und 3 (Anwendungsbereich, Ausnahmen, Regime unterhalb der Schwellenwerte), Artikel 21 (Verwahrstelle) und Artikel 22 (Jahresbericht)
- Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der AIFM-Richtlinie (AIFMD II)
- Richtlinie (EU) 2024/2994 zu zentralen Gegenparteien
- Richtlinie 2009/65/EG über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Richtlinie)
- Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II), Anhang II
- Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA), Artikel 6
- Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF), Artikel 30
- Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte (PRIIPs)
- Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten (SFDR)
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 zu den Anzeigeformularen
Deutsches Recht
Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 16. April 2026, deutsche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), in Kraft getreten am 22.07.2013:
- § 1 KAGB, Begriffsbestimmungen: Abs. 1 und 2 (Investmentvermögen, OGAW), Abs. 3 (AIF), Abs. 4 und 5 (offene und geschlossene AIF), Abs. 6 (Spezial-AIF und Publikumsinvestmentvermögen), Abs. 10 (Sondervermögen), Abs. 11 (Investmentgesellschaften), Abs. 16 (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft), Abs. 17 Nr. 2 (Verweis auf die AIFM-Richtlinie), Abs. 19 Nr. 29a (Pre-Marketing), Nr. 31 bis 33 (Privatanleger, professionelle und semiprofessionelle Anleger)
- § 2 KAGB, Ausnahmebestimmungen: Abs. 4 (Registrierungsregime unterhalb der Schwellenwerte, Opt-in in das Vollregime, anwendbar bleibende Vorschriften), Abs. 6 und 7 (EuVECA und EuSEF); die früheren Abs. 4a, 4b und 5 sind weggefallen
- § 3 KAGB, Bezeichnungsschutz
- § 5 Abs. 3 KAGB, aufsichtsrechtliche Entscheidung über die Einordnung
- § 17 KAGB, Kapitalverwaltungsgesellschaften: Abs. 1 (Begriff und Verwaltung), Abs. 2 Nr. 2 (interne KVG), Abs. 3 (nur eine zuständige Verwaltungsgesellschaft)
- § 20 KAGB, Erlaubnis, einschließlich Abs. 1 Satz 2 (Beschränkung auf bestimmte Arten von Investmentvermögen) und Abs. 10
- § 21 KAGB, Erlaubnisantrag einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
- § 22 KAGB, Erlaubnisantrag einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
- § 25 KAGB, Kapitalanforderungen: Abs. 1 Nr. 1 (Anfangskapital), Abs. 1 Nr. 2 (zusätzliche Eigenmittel und Obergrenze), Abs. 4 (Verweis auf die AIFM-Richtlinie), Abs. 6 (Berufshaftungsrisiko)
- § 42 KAGB, im Registrierungsregime anwendbar
- § 44 KAGB, Registrierung und Berichtspflichten, einschließlich Abs. 1 Nr. 7 (zulässige Rechtsform)
- §§ 45 und 45a KAGB, Rechnungslegung der registrierten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
- §§ 68 bis 79 KAGB, OGAW-Verwahrstellen
- § 80 KAGB, Verwahrstelle des AIF
- §§ 108 bis 123 KAGB, Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
- §§ 124 bis 138 KAGB, offene Investmentkommanditgesellschaft
- § 139 KAGB, Rechtsform geschlossener inländischer Investmentvermögen
- §§ 140 bis 148 KAGB, Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital, Rechtsform und anwendbare Vorschriften
- §§ 149 bis 161 KAGB, geschlossene Investmentkommanditgesellschaft, einschließlich § 149 Abs. 1 Satz 2 (ergänzende Anwendung des HGB)
- § 163 KAGB, Genehmigung der Anlagebedingungen offener Publikumsinvestmentvermögen
- § 267 KAGB, Genehmigung der Anlagebedingungen geschlossener inländischer Publikums-AIF
- § 268 KAGB, Anknüpfung des Basisinformationsblatts bei geschlossenen Publikums-AIF
- § 273 KAGB, Vorlage der Anlagebedingungen eines inländischen Spezial-AIF
- § 306a KAGB, Einrichtungspflichten beim Vertrieb an Privatanleger
- § 306b KAGB, Pre-Marketing durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft, einschließlich Abs. 2 (Zurechnung innerhalb von 18 Monaten)
- § 316 KAGB, Anzeige des Vertriebs eines inländischen Publikums-AIF im Inland
- § 321 KAGB, Anzeige des Vertriebs eines Spezial-AIF im Inland, einschließlich Abs. 1
- § 323 KAGB, Vertrieb durch Verwaltungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten
- § 331 KAGB, Anzeigeverfahren für den EU-Vertriebspass, einschließlich Abs. 5 (Beginn des Vertriebs)
- § 337 KAGB, Europäische Risikokapitalfonds
Weitere deutsche Vorschriften:
- § 126b BGB, Textform
- Handelsgesetzbuch (HGB), ergänzend anwendbar auf die Investmentkommanditgesellschaft
- Investmentsteuergesetz (InvStG) vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), in Kraft seit 01.01.2018, § 1: Abs. 1 (Anwendungsbereich), Abs. 2 (Anknüpfung an das KAGB), Abs. 3 Nr. 2 (Ausschluss von Personengesellschaften, keine Bindungswirkung der aufsichtsrechtlichen Entscheidung)
Luxemburgisches Recht
- Gesetz vom 21. Juli 2023, mit dem die Schwelle für den well-informed investor von 125.000 € auf 100.000 € gesenkt wurde
Offizielle Quellen
- BaFin, Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des Investmentvermögens, 14.06.2013, geändert am 09.03.2015 (Geschäftszeichen Q 31-Wp 2137-2013/0006)
- BaFin, Geschäfte einer kleinen Kapitalverwaltungsgesellschaft
- BaFin, Jahresbericht 2025, Wertpapierhandel
- FMA Österreich, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG)
- Kollektivanlagengesetz (KAG, SR 951.31), Schweiz
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine rechtliche, steuerliche, aufsichtsrechtliche oder finanzielle Beratung dar, ebenso wenig ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines Investmentvermögens. Die dargestellten Regeln, Schwellenwerte und Verfahren ändern sich und können je nach Jurisdiktion, Vehikel und Anlegerkategorie abweichen; maßgeblich ist stets die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Fassung der einschlägigen Vorschriften. Vor jeder Entscheidung über Auflage, Verwaltung, Vertrieb oder Zeichnung eines alternativen Investmentfonds ist qualifizierter rechtlicher, steuerlicher und aufsichtsrechtlicher Rat für die konkrete Situation einzuholen.

